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Neben den erwähnten [[Magistrat]]en stehen ''Volkstribunen'', die insbesondere die Rechte des unteren Volkes wahren sollen. Dieses Amt bildete sich durch die Forderung der Plebejer auf politische Mitsprache heraus und war eine Ausnahme in der streng nach Magistratsämtern aufgebaute römische Verfassung. Von diesen gab es anfangs zwei, später jedoch zehn. Die Volkstribunen besaßen das Recht, den Bürgern bei Übergriffen der Magistrate beizustehen und konnten gegen die Maßnahmen aller Magistrate, auch der Konsuln, ihr Veto (Interzessionsrecht) einlegen. Zudem hatten sie das Recht, die Volksversammlung einzuberufen und später sogar den Senat zu versammeln.
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Die Volkstribune genossen gegenüber den [[Senator|Senatsmitgliedern]] einen gewissen Schutz. Sie durften weder verletzt noch feindselig angegriffen werden, eine Störung der Amtsausübung des Volkstribun war sogar mit Tötung bedroht. Nach Ende des 2. Jahrhunderts wurden sie als volle Mitglieder im Senat anerkannt und somit zu einem selbstständigen Magistratsamt.
   
 
==Quelle==
 
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Version vom 23. November 2018, 10:05 Uhr

Neben den erwähnten Magistraten stehen Volkstribunen, die insbesondere die Rechte des unteren Volkes wahren sollen. Dieses Amt bildete sich durch die Forderung der Plebejer auf politische Mitsprache heraus und war eine Ausnahme in der streng nach Magistratsämtern aufgebaute römische Verfassung. Von diesen gab es anfangs zwei, später jedoch zehn. Die Volkstribunen besaßen das Recht, den Bürgern bei Übergriffen der Magistrate beizustehen und konnten gegen die Maßnahmen aller Magistrate, auch der Konsuln, ihr Veto (Interzessionsrecht) einlegen. Zudem hatten sie das Recht, die Volksversammlung einzuberufen und später sogar den Senat zu versammeln.

Die Volkstribune genossen gegenüber den Senatsmitgliedern einen gewissen Schutz. Sie durften weder verletzt noch feindselig angegriffen werden, eine Störung der Amtsausübung des Volkstribun war sogar mit Tötung bedroht. Nach Ende des 2. Jahrhunderts wurden sie als volle Mitglieder im Senat anerkannt und somit zu einem selbstständigen Magistratsamt.

Quelle